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Was ist die KFW?
Die Abkürzung KfW steht für Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Bank ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und ist für die Kreditvarianten der Bundesförderung für effiziente Gebäude verantwortlich.
- Wie läuft die Beantragung der Förderung von Einzelmaßnahmen ab?
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Muss ich meine Heizung jetzt schon tauschen/erneuern?
Nein, Sie müssen Ihre Heizung jetzt noch nicht tauschen oder erneuern. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesanzeiger sowie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
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Ab wann kann ich einen Antrag stellen?
Der Start der Antragstellung erfolgt gestaffelt. Ab dem 27.02.2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden selbst bewohnten (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind. Voraussichtlich ab dem 01.02.2024 ist eine Registrierung im Kundenportal „Meine KfW“ möglich.
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Wie funktioniert die Antragstellung?
Ab Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie können Sie wie folgt vorgehen (Übergangsregelung für Vorhaben, diebis zum bis 31.08.2024 begonnen werden):
- Sprechen Sie mit Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energieeffizienz oder Ihrer Fachunternehmerin oder Ihrem Fachunternehmer für Heizungstechnik über die Förderung und die Planung Ihres Heizungstausches.
- Schließen Sie mit einer Expertin oder einem Experten für Energieeffizienz oder einer Fachunternehmerin oder einem Fachunternehmer einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag für die neue, förderfähige Heizung ab.
- Setzen Sie Ihr Vorhaben um. Bitte beachten Sie, dass die Vorhabensumsetzung auf eigenes Risiko erfolgt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
- Registrieren Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“, lassen Sie sich von Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energieeffizienz oder Ihrer Fachunternehmerin oder Ihrem Fachunternehmer eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen und beantragen Sie den Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich bis spätestens 30. November 2024.
- Lassen Sie sich von Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energieeffizienz oder Ihrer Fachunternehmerin oder Ihrem Fachunternehmer eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen.
- Führen Sie die Identifizierung durch und reichen Sie die Nachweise ein. Nach erfolgreicher Nachweisprüfung erhalten Sie den Zuschuss.
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Muss ich mit meinem Vorhaben warten, bis ich meinen Antrag gestellt habe?
Sobald die neue Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht ist, können Antragstellende förderfähige Vorhaben des Heizungstausches (mit Ausnahme von Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) umsetzen.
Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen“ im Bundesanzeiger und dem 31. August 2024 kann der Antrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
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Meine Heizung ist jetzt defekt, kann ich noch nachträglich einen Antrag stellen?
Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben, die defekte Heizung auszutauschen, ab Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger begonnen haben, ist eine nachträgliche Antragstellung grundsätzlich möglich.
Den Förderantrag für den Heizungstausch können Sie dann – bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem 31. August 2024 – bis zum 30. November 2024 nachholen. Möglich wird das durch eine befristete Übergangsregelung für den Heizungstausch (gilt nicht für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetz), die ausnahmsweise eine nachträgliche Antragstellung – also nach Maßnahmebeginn – ermöglicht. D. h. der Austausch der Heizung kann direkt beauftragt werden und der Antrag kann durch den/die Antragsberechtigten nachgeholt werden, sobald für die betreffende Antragstellergruppe die Antragstellung möglich ist.
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Welche Heizungsanlagen werden gefördert?
Folgende Einzelmaßnahmen (Heizungstausch) werden gefördert:
- solarthermische Anlagen
- Biomasseheizungen
- Wärmepumpen
- Brennstoffzellenheizung
- Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben)
- Innovative Heizungstechnik
- Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz (Förderung BAFA)
- Gebäudenetzanschluss
- Wärmenetzanschluss
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Kann ich mit meinem Antrag vom BAFA zur KfW wechseln?
In der Heizungsförderung gilt, dass bei einem Verzicht auf die Zusage für die Heizungsförderung nach dem 31. Dezember 2023 (Inkrafttreten der neuen BEG Einzelmaßnahmen Förderrichtlinie) ein neuer Antrag nach neuen Förderkonditionen unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt hierbei befristet bis zum 31. Dezember 2024. Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Fördersystematik ist somit möglich.
Voraussetzung: der Vorhabenbeginn muss eingehalten werden.
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Kann ich die Förderung der KfW mit anderen Fördermitteln kombinieren/kumulieren?
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu einer Grenze von 60 % der förderfähigen Kosten möglich. Für dieselben förderfähigen Kosten dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer jeweils nur einen Antrag bei der KfW oder der BAFA stellen. Den Ergänzungskredit der KfW können Sie mit dieser Zuschussförderung kombinieren.
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Wie funktioniert der Ergänzungskredit, wenn ich sowohl bei der KfW die Heizung als
auch bei der BAFA andere Maßnahmen
beantragt habe?
Sie können mit der Zusage der KfW und dem Zuwendungsbescheid der BAFA zusammen den Ergänzungskredit bei der Hausbank beantragen.
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Sind ausreichend Mittel verfügbar?
Wir gehen davon aus, dass ausreichend Bundesmittel zur Verfügung stehen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
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Ab wann gelte ich als Eigentümerin oder als Eigentümer und kann einen Antrag
stellen?
Das Eigentum wird über den Grundbuchauszug nachgewiesen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung als Eigentümerin oder als Eigentümer im Grundbuch mit einem Eigentumsanteil eingetragen sein. Die Höhe des Eigentumsanteils spielt keine Rolle.
- Für den Heizungstausch im Einfamilienhaus: max. 30.000 € (derzeit 60.000 €)
- Für Mehrfamilienhäuser soll die Förderung nach der Anzahl der Wohnungen gestaffelt werden:
30.000 € für die erste Wohneinheit
für die 2.-6. Wohneinheit je 10.000 €
ab der 7. Wohneinheit je 3.000 € - Diese Regelung soll auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) zutreffen
- Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl
- Die förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und die förderfähigen Kosten für Effizienzmaßnahmen werden 2024 gesondert angerechnet, d. h. es können im gleichen Jahr sowohl die volle Summe für die Heizung angerechnet werden als auch für eine Wärmedämmung von nochmals 30.000 € bis zu 60.000 € je Wohnung
Heizungsaustausch Förderung nach BEG 2024
Für...
Zuschuss / Bonus
Erläuterung
... Alle
30 % Grundförderung
+5 %Innovationsbonus
30% der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäuden förderfähigen Kosten gestaffelt nach Anzahl der Wohnungen.
Für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen.
... alle selbstnutzenden Wohnungseigentümer
+20 % Klima-
Geschwindigkeitsbonus
+30 % Einkommensbonus
Bis Ende 2028 20%. Danach degressiv alle 2 Jahre -3% für alle selbstnutzenden Wohneigentümer, deren Gasheizung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.
Für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 € pro Jahr.
Max. 70%
Grundförderung und Boni können kumuliert werden bis zum Höchstfördersatz von Maximal 70%
Heizungsförderung zum Gebäudeenergiegesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 8. September die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Ein
zentraler Baustein des Gesetzes ist die Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen bei der Wärmeversorgung im
Gebäudesektor durch die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien.
Die Bundesregierung wird die Immobilieneigentümerinnen und -eigentümer bei den hierfür notwendigen
Investitionen finanziell unterstützen. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche
Heizungen zu beschleunigen.
01.01.2024: Heizungstausch planen
Zum 1. Januar 2024 tritt die neue Förderung für den Umstieg aufs Heizen mit erneuerbaren Energien – gleichzeitig mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Sie mit Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energieeffizienz oder Ihrer Fachunternehmerin oder Ihrem Fachunternehmer für Heizungstechnik mit der konkreten Planung Ihres Heizungstausches starten. Hinweis: Die Beauftragung einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz oder einer Fachunternehmerin oder eines Fachunternehmers für den Heizungstausch sowie der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung sind Voraussetzung dafür, dass Sie einen Antrag stellen können.
01.02.2024: Registrierung
Voraussichtlich ab dem 01.02.2024 können Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“ mit Ihren Daten (Name, Adresse) registrieren, wenn Sie für ein konkretes Vorhaben einen Antrag stellen möchten. Die Registrierung ist die Voraussetzung, um im nächsten Schritt einen Antrag über das Kundenportal stellen zu können.
27.02.2024: Antrag stellen
Voraussichtlich ab dem 27.02.2024 können Sie Ihren Zuschuss oder Ihren Ergänzungskredit beantragen. Ihren Zuschussantrag stellen Sie direkt im Kundenportal „Meine KfW“. Hierfür benötigen Sie die Bestätigung zum Antrag (BzA), die Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz oder Ihre Fachunternehmerin oder Ihr Fachunternehmer für Sie erstellt. Darüber hinaus benötigen Sie den abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag.
Den Ergänzungskredit beantragen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner. Wichtig: Den Kredit erhalten Sie nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen.
Übergangsregelung: Ab der Veröffentlichung der Förderrichtline im Bundesanzeiger, kann der Heizungstausch beauftragt / umgesetzt und ein Förderantrag später nachgeholt werden. Diese übergangsweise Ausnahme gilt nur für Vorhaben, die bis 31. August 2024 begonnen werden und für die der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt wird.
Hinweis: Die Förderung kann nur beantragt werden, solange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.