Förderungen FAQ

Diese FAQ sollen Ihnen dabei helfen, die BEG-Richtlinien besser zu verstehen, insbesondere in Bezug auf Bereiche, in denen es Unklarheiten bezüglich der Förderfähigkeit oder des Umfangs der Förderung gibt. Diese Antworten entsprechen dem gemeinsamen Verständnis des BMWK und der KfW zu einem bestimmten Zeitpunkt. Sie sollen Investoren dabei unterstützen, die Bedeutung der BEG-Richtlinien für ihre Investitionsvorhaben zu klären und die Fördermöglichkeiten der BEG besser zu nutzen.
  • Was ist die KFW?

    Die Abkürzung KfW steht für Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Bank ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und ist für die Kreditvarianten der Bundesförderung für effiziente Gebäude verantwortlich.

  • Wie läuft die Beantragung der Förderung von Einzelmaßnahmen ab?
    Beantragungsablauf
  • Muss ich meine Heizung jetzt schon tauschen/erneuern?

    Nein, Sie müssen Ihre Heizung jetzt noch nicht tauschen oder erneuern. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesanzeiger sowie auf der Webseite des Bundes­ministeriums für Wirt­schaft und Klima­schutz (BMWK).

  • Ab wann kann ich einen Antrag stellen?

    Der Start der Antragstellung erfolgt gestaffelt. Ab dem 27.02.2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigentümer­innen oder Eigentümer von be­stehenden selbst be­wohnten (Haupt- oder alleiniger Wohn­sitz) Einfamilien­häusern in Deutschland sind. Voraussichtlich ab dem 01.02.2024 ist eine Registrierung im Kunden­portal „Meine KfW“ möglich.

  • Wie funktioniert die Antragstellung?

    Ab Veröffentlichung der neuen Förder­richtlinie können Sie wie folgt vor­gehen (Übergangs­regelung für Vor­haben, diebis zum bis 31.08.2024 begonnen werden):

    • Sprechen Sie mit Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energie­effizienz oder Ihrer Fach­unter­nehmerin oder Ihrem Fach­unter­nehmer für Heizungs­technik über die Förderung und die Planung Ihres Heizungs­tausches.
    • Schließen Sie mit einer Expertin oder einem Experten für Energie­effizienz oder einer Fach­unter­nehmerin oder einem Fach­unter­nehmer einen Lieferungs- oder Leistungs­vertrag für die neue, förder­fähige Heizung ab.
    • Setzen Sie Ihr Vorhaben um. Bitte beachten Sie, dass die Vorhabens­umsetzung auf eigenes Risiko erfolgt. Es besteht kein Rechts­anspruch auf die Förderung.
    • Registrieren Sie sich im Kunden­portal „Meine KfW“, lassen Sie sich von Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energie­effizienz oder Ihrer Fach­unter­nehmerin oder Ihrem Fach­unter­nehmer eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen und beantragen Sie den Zuschuss im Rahmen der Übergangs­regelung nachträglich bis spätestens 30. November 2024.
    • Lassen Sie sich von Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energie­effizienz oder Ihrer Fach­unter­nehmerin oder Ihrem Fach­unter­nehmer eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen.
    • Führen Sie die Identifizierung durch und reichen Sie die Nach­weise ein. Nach erfolg­reicher Nachweis­prüfung erhalten Sie den Zuschuss.
  • Muss ich mit meinem Vorhaben warten, bis ich meinen Antrag gestellt habe?

    Sobald die neue Förderrichtlinie im Bundes­anzeiger veröffentlicht ist, können Antrag­stellende förder­fähige Vor­haben des Heizungs­tausches (mit Aus­nahme von Errichtung, Um­bau und Er­weiterung eines Gebäude­netzes) umsetzen.



    Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffent­lichung der Förder­richtlinie „Bundes­förderung für effiziente Gebäude - Einzel­maßnahmen“ im Bundes­anzeiger und dem 31. August 2024 kann der Antrag bis zum 30. November 2024 nach­geholt werden.

  • Meine Heizung ist jetzt defekt, kann ich noch nachträglich einen Antrag stellen?

    Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben, die defekte Heizung aus­zu­tauschen, ab Veröffent­lichung der Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger begonnen haben, ist eine nach­trägliche Antrag­stellung grund­sätzlich möglich.



    Den Förderantrag für den Heizungs­tausch können Sie dann – bei einem Vorhaben­beginn zwischen dem Datum der Veröffent­lichung und dem 31. August 2024 – bis zum 30. November 2024 nach­holen. Möglich wird das durch eine befristete Übergangs­regelung für den Heizungs­tausch (gilt nicht für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäude­netz), die ausnahms­weise eine nach­trägliche Antrag­stellung – also nach Maß­nahme­beginn – ermöglicht. D. h. der Austausch der Heizung kann direkt beauftragt werden und der Antrag kann durch den/die Antrags­berechtigten nach­geholt werden, sobald für die betreffende Antrag­steller­gruppe die Antrag­stellung möglich ist.

  • Welche Heizungsanlagen werden gefördert?

    Folgende Einzelmaßnahmen (Heizungstausch) werden gefördert:

    • solarthermische Anlagen
    • Biomasseheizungen
    • Wärmepumpen
    • Brennstoffzellenheizung
    • Wasserstofffähige Heizung (Investitions­mehr­ausgaben)
    • Innovative Heizungstechnik
    • Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäude­netz (Förderung BAFA)
    • Gebäudenetzanschluss
    • Wärmenetzanschluss
  • Kann ich mit meinem Antrag vom BAFA zur KfW wechseln?

    In der Heizungsförderung gilt, dass bei einem Verzicht auf die Zusage für die Heizungs­förderung nach dem 31. Dezember 2023 (Inkraft­treten der neuen BEG Einzel­maßnahmen Förder­richtlinie) ein neuer Antrag nach neuen Förder­konditionen un­mittelbar nach Ein­gang der Verzichts­erklärung gestellt werden kann. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt hierbei befristet bis zum 31. Dezember 2024. Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Förder­systematik ist somit möglich.



    Voraussetzung: der Vorhaben­beginn muss ein­gehalten werden.

  • Kann ich die Förderung der KfW mit anderen Fördermitteln kombinieren/kumulieren?

    Eine Kombination mit anderen öffentlichen Förder­mitteln wie Krediten, Zulagen und Zu­schüssen ist bis zu einer Grenze von 60 % der förder­fähigen Kosten möglich. Für dieselben förder­fähigen Kosten dürfen Eigen­tümer­innen und Eigen­tümer jeweils nur einen Antrag bei der KfW oder der BAFA stellen. Den Ergänzungs­kredit der KfW können Sie mit dieser Zuschuss­förderung kombinieren.

  • Wie funktioniert der Ergänzungskredit, wenn ich sowohl bei der KfW die Heizung als auch bei der BAFA andere Maßnahmen beantragt habe?

    Sie können mit der Zusage der KfW und dem Zuwendungs­bescheid der BAFA zusammen den Ergänzungs­kredit bei der Haus­bank beantragen.

  • Sind ausreichend Mittel verfügbar?

    Wir gehen davon aus, dass ausreichend Bundes­mittel zur Ver­fügung stehen. Es besteht kein Rechts­anspruch auf die Förderung.

  • Ab wann gelte ich als Eigentümerin oder als Eigentümer und kann einen Antrag stellen?

    Das Eigentum wird über den Grund­buch­auszug nach­gewiesen. Sie müssen zum Zeit­punkt der Antrag­stellung als Eigen­tümerin oder als Eigen­tümer im Grund­buch mit einem Eigentums­anteil ein­getragen sein. Die Höhe des Eigentums­anteils spielt keine Rolle.

Bild von einer Hand mit Holzklötzen
  • Für den Heizungstausch im Einfamilienhaus: max. 30.000 € (derzeit 60.000 €)
  • Für Mehrfamilienhäuser soll die Förderung nach der Anzahl der Wohnungen gestaffelt werden:
    30.000 € für die erste Wohneinheit
    für die 2.-6. Wohneinheit je 10.000 €
    ab der 7. Wohneinheit je 3.000 €
  • Diese Regelung soll auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) zutreffen
  • Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl
  • Die förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und die förderfähigen Kosten für Effizienzmaßnahmen werden 2024 gesondert angerechnet, d. h. es können im gleichen Jahr sowohl die volle Summe für die Heizung angerechnet werden als auch für eine Wärmedämmung von nochmals 30.000 € bis zu 60.000 € je Wohnung

Heizungsaustausch Förderung nach BEG 2024

Für...

Zuschuss / Bonus

Erläuterung

... Alle

30 % Grundförderung

+5 %Innovationsbonus

30% der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäuden förderfähigen Kosten gestaffelt nach Anzahl der Wohnungen.

Für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen.

... alle selbstnutzenden Wohnungseigentümer

+20 % Klima-
Geschwindigkeitsbonus

+30 % Einkommensbonus

Bis Ende 2028 20%. Danach degressiv alle 2 Jahre -3% für alle selbstnutzenden Wohneigentümer, deren Gasheizung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.

Für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 € pro Jahr.

Max. 70%

Grundförderung und Boni können kumuliert werden bis zum Höchstfördersatz von Maximal 70%

Heizungsförderung zum Gebäudeenergiegesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 8. September die 2. Novelle des Gebäude­energie­gesetzes beschlossen. Ein zentraler Baustein des Gesetzes ist die Reduzierung von Treib­hausgas-Emissionen bei der Wärme­versorgung im Gebäude­sektor durch die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien.

Die Bundes­regierung wird die Immobilien­eigen­tümerinnen und -eigentümer bei den hierfür notwendigen Investitionen finanziell unterstützen. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klima­freundliche Heizungen zu beschleunigen.

01.01.2024: Heizungstausch planen

Zum 1. Januar 2024 tritt die neue Förderung für den Umstieg aufs Heizen mit erneuer­baren Energien – gleich­zeitig mit der Novelle des Gebäude­energie­gesetzes – in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Sie mit Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energie­effizienz oder Ihrer Fach­unter­nehmerin oder Ihrem Fach­unter­nehmer für Heizungs­technik mit der konkreten Planung Ihres Heizungs­tausches starten. Hinweis: Die Beauftragung einer Expertin oder eines Experten für Energie­effizienz oder einer Fach­unter­nehmerin oder eines Fach­unter­nehmers für den Heizungs­tausch sowie der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungs­vertrages mit einer auf­schiebenden oder auf­lösenden Bedingung sind Voraus­setzung dafür, dass Sie einen Antrag stellen können.

01.02.2024: Registrierung

Voraussichtlich ab dem 01.02.2024 können Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“ mit Ihren Daten (Name, Adresse) registrieren, wenn Sie für ein konkretes Vorhaben einen Antrag stellen möchten. Die Registrierung ist die Voraus­setzung, um im nächsten Schritt einen Antrag über das Kunden­portal stellen zu können.

27.02.2024: Antrag stellen

Voraussichtlich ab dem 27.02.2024 können Sie Ihren Zuschuss oder Ihren Ergänzungs­kredit beantragen. Ihren Zuschussantrag stellen Sie direkt im Kunden­portal „Meine KfW“. Hierfür benötigen Sie die Bestätigung zum Antrag (BzA), die Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz oder Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie erstellt. Darüber hinaus benötigen Sie den abge­schlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag.



Den Ergänzungskredit beantragen Sie bei Ihrem Finanzierungs­partner. Wichtig: Den Kredit erhalten Sie nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen.



Übergangsregelung: Ab der Veröffentlichung der Förder­richtline im Bundes­anzeiger, kann der Heizungs­tausch beauftragt / umgesetzt und ein Förder­antrag später nach­geholt werden. Diese übergangs­weise Ausnahme gilt nur für Vorhaben, die bis 31. August 2024 begonnen werden und für die der Förder­antrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt wird.



Hinweis: Die Förderung kann nur beantragt werden, solange die Förder­mittel nicht aus­geschöpft sind. Es besteht kein Rechts­anspruch auf die Förderung.